Gebäude- und Immobilienservice S.A.
Conditions
Gebäude- und Immobilienservice S.A.
Conditions
1. Die nachfolgenden Bedingungen finden auf alle Leistungen der Gebäude und Immobilien Service S.A. im Bereich des Wach- und Sicherungsgewerbes Anwendung. Ergänzend gelten das Bürgerliche und das Handelsgesetzbuch auch für Subunternehmer. Für Winterdienste gelten nur die im Winterdienstvertrag geltenden Vertragsbedingungen.
2. Vertragsbeginn
Vertragsangebote sind in allen Teilen unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgegeben wird.
3. Allgemeine Dienstausführung
3.1
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.
3.2
Bei jedem Rundgang werden Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
3.3
Der Separatwachdienst / Werkschutz erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
3.4
Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, technische Überwachungsdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Kurierdienste, Belegtransporte sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen sowie detektivische Leistungen.
3.5
Gebäude und Immobilien Service S.A erbringt Ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07.08.1972) wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei der Gebäude und Immobilien Service S.A.
4. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die nach den Weisungen des Auftraggebers vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der Schriftform. Soweit unvorhersehbare Umstände dies erfordern, kann von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
5. Schlüssel und Notfallanschriften
5.1
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
5.2
Der Auftraggeber gibt der Gebäude und Immobilien Service S.A die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts (auch nachts) telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Gebäude und Immobilien Service S.A umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Gebäude und Immobilien Service S.A über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
6. Beanstandungen
6.1
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstiger Unregelmäßigkeiten beziehen, hat der Auftraggeber der Betriebsleitung der Gebäude und Immobilien Service S.A unverzüglich mitzuteilen.
6.2
Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur Kündigung des Vertrages, wenn die Gebäude und Immobilien Service S.A nach schriftlicher Benachrichtigung nicht spätestens innerhalb von sieben Werktagen seit Zugang der schriftlichen Benachrichtigung für Abhilfe sorgt.
7. Ausführung durch andere Unternehmer
Die Gebäude und Immobilien Service S.A ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer gem. §34a GewO zugelassener und zulässiger Firmen zu bedienen.
8. Unterbrechung der Bewachung
8.1
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann die Gebäude und Immobilien Service S.A den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
8.2
Im Falle der Unterbrechung ist die Gebäude und Immobilien Service S.A verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
9. Vertragsbeendigung
Die ersten drei Monate des Vertrages sind Probezeit, in denen mit einer zweiwöchigen Frist zum Monatsende gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Vertragsdauer von 2 Jahren als vereinbart. Wird der Vertrag nicht von einem der Vertragspartner drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Gesonderte Verträge beinhalten andere Kündigungszeiten. Sie sind direkt mit dem Kunden festgelegt.
Die Kündigung hat jeweils schriftlich zu erfolgen.
9.1
Vorzeitige Vertragsbeendigung
9.1.1
Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjekts kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
9.1.2
Gibt die Gebäude und Immobilien Service S.A den Wachbezirk auf oder verändert sie ihn, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9.1.3
In jedem Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Kunden hat dieser 40 % desjenigen Entgelts zu zahlen, das auf die verbleibende Vertragsdauer entfällt.
Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt dessen Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.
11. Gefahrtragung und Versand
11.1
Bei Beförderungs- und Bearbeitungsleistungen beginnen und enden Leistungs- und Transportgefahr mit der Übernahme bzw. der Ablieferung des Transportgutes oder der zu bearbeitenden Sache beim Auftraggeber.
11.2
Ist vereinbart, das Beförderungsgut nach einem anderen als dem Erfüllungsort zu versenden, so geht die Transportgefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Gebäude und Immobilien Service S.A das Beförderungsgut der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Gebäude und Immobilien Service S.A ihn die Auslieferungsbereitschaft mitgeteilt hat.
12. Informationspflichten
Die Vertragsparteien haben sich unverzüglich gegenseitig über alle Feststellungen zu informieren, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind. Kosten, die einer Vertragspartei dadurch entstehen, dass die andere dieser Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat diese zu ersetzen.
13. Haftung und Haftungsbegrenzung
13.1
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einer Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder auf einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, sind im Falle lediglich leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, falls die Schadensersatzansprüche auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und durch deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes konkret gefährdet ist. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist auch in diesen Fällen ausgeschlossen.
13.2
Beruht ein dem Auftraggeber entstandener Schaden auf leicht fahrlässigem Verhalten der Gebäude und Immobilien Service S.A, so ist seine Haftung auf 50 % des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt.
13.3
Unabhängig von Ziff.1. und 2. haftet die Gebäude und Immobilien Service S.A für Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch ihre Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung auf die unter Ziff. 13.5 genannten Deckungssummen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherungen von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
13.4
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme von Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizungsvorrichtungen, elektrischen oder anderen Anlagen.
13.5
Die Höhe der Haftung gemäß Ziff 13.3 ist begrenzt auf: gem. der AXA Versicherungsgruppe.
a) 2 Mio. Euro für jeden Personenschaden,
b) 500.000 Euro für Umwelthaftpflicht Basis Deckung
c) 1 Mio. Euro für Sachschäden
d) 1 Mio. für Bearbeitungsschäden
e) 1 Mio. für Schlüsselverlust
f) 100.000 Euro für Abhandenkommen bewachter Sachen
g) 100.000 Euro für Vermögensschäden
13.6 Gebäude und Immobilien Service S.A verpflichten sich im Schadensfall, ihr zustehende Versicherungsleistungen an den Auftraggeber abzutreten. Diese Versicherung beinhaltet auch Reinigung, Winterdienste, Hausmeistertätigkeiten. Für Subunternehmer gilt eine Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro bei Abwerbung des Kunden. Dies Gilt insbesondere auch für übergeordnete Verbände, Vereine und Unternehmensgruppen.
14. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis vom Schadensfall geltend zu machen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu dessen Lasten.
15. Haftungsnachweis
Die Gebäude und Immobilien Service S.A ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 13.5 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
16. Zahlung des Entgelts
Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts ist nur mit / wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der Gebäude und Immobilien Service S.A nebst ihrer Haftung, ohne daß der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit nebst Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder von der Vertragserfüllung befreit ist.
17. Abwerbung von Mitarbeitern
Bei Abwerbung von Mitarbeitern während eines Einsatzes und innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Einsatz, wird eine Konventionalstrafe fällig. An die Gebäude und Immobilien Service S.A ist zu zahlen:
2 durchschnittliche Monatsentgelt, mindestens jedoch Euro 7.500,00 .
18. Vertragsänderungen und Ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und des schriftlichen Hinweises, dass sie den Vertrag ändern, ergänzen oder einschränken.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gebäude und Immobilien Service S.A. Dieser Gerichtsstand – Vereinbarung gilt ausdrücklich nur für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsorte verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Sonstige Hinweise
20.1
Das eingesetzte Personal der Gebäude und Immobilien Service S.A hat im Dienst das Haus- und Festnahmerecht wie der Auftraggeber.
20.2
Die Gebäude und Immobilien Service S.A garantiert die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch ihre Mitarbeiter.
20.3
Bei der Abrechnung von Leistungen gilt als Nachtzeit der Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
20.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet geeignete Pforten bzw. Aufenthaltsräume für die Sicherheitsmitarbeiter bereitzustellen und zu möblieren.
Kontaktformular
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- (+49) 06562 / 931 567
- (+49) 06562 / 931 043
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